Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 | Bestandteil der Ausbildung


Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen

Fahrunterricht.

■ Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertra-

ges.

■ Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzli-

chen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechts-

verordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungs-

ordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden

Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages

sind.

■ Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnis-

prüfung, in jedem Fall nach Ablauf von Monaten seit

Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbil-

dungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für

die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte

der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG

bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung

des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat

die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

■ Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages he-

raus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen

oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrer-

laubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule

Ziffer 6 anzuwenden.


2 | Entgelte, Preisaushang


Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte ha-

ben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebe-

nen zu entsprechen.

3 | Grundbetrag und Leistungen

a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die

Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche

Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit

Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der

theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den

hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag

zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetra-

ges der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrund-

betrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist

unzulässig.

■ Entgelt für Fahrstunden

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten

Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der

Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des prakti-

schen Fahrunterrichts.

■ Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungs-

frist

Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht

einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verstän-

digen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens

2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die

Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom

Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe

von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein

Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe ent-

standen.

■ Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

und Leistungen:

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wer-

den abgegolten:

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung

einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfun-

gen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,

erhoben.


4 | Zahlungsbedingungen


Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbe-

trag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt

für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die

Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell veraus-

lagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3

Werktage vor der Prüfung fällig.

■ Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich

der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die

Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die An-

meldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der

Forderungen verweigern.

■ Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der

Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere

theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn

derselben zu entrichten.


5 | Kündigung des Vertrages


Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit,

von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt

werden:

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahr-

schüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht in-

nerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Aus-

bildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne

triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der

Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederho-

lung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder An-

ordnungen des Fahrlehrers verstößt.

■ Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam,

wenn sie in Textform erfolgt.


6 | Entgelte bei Vertragskündigung


Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahr-

schule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahr-

stunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahr-

schüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der

Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahr-

schule folgendes Entgelt zu:

a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach

Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der

Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach

Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absol-

vierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vor-

geschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten

erfolgt;

c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach

der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss

von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorge-

schriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten

erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach

der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten

Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunter-

richtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach

dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein

Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht an-

gefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahr-

schule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er

hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule

veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag

nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


7 | Einhaltung vereinbarter Termine


Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu

sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.

Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der

Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon ab-

gewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstun-

densatz berechnet, soweit nichts anderes vereibart ist. Hat

der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu

vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so

ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gut-

zuschreiben.

■ Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so

braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb

die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahr-

schüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten prak-

tischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene

Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um

mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger

zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff.

3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nach-

weis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich

geringerer Höhe entstanden.


8 | Ausschluss vom Unterricht



Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder ande-

ren berauschenden Mitteln steht;

b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit

begründet sind.

■ Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallent-

schädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu ent-

richten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe

entstanden.


9 | Behandlung von Ausbildungs-

gerät und Fahrzeugen


Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbil-

dungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschau-

ungsmaterials verpflichtet.

10 | Bedienung und Inbetrieb-

nahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahr-

lehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwider-

handlungen können Strafverfolgung und Schadensersatz-

pflicht zur Folge haben.

■ Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der

Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Ver-

bindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,

so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten

Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer

warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu ver-

ständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses

ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benut-

zung zu sichern.


11 | Abschluss der Ausbildung


Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn

sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kennt-

nisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges

besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer

nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der

Ausbildung (§6 FahrschAusbO).

■ Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zu-

stimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbind-

lich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,

ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur

Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren ver-

pflichtet.


12 | Erfüllungsort und

Gerichtsstand


Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand

im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem In-

land, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahr-

schule der Gerichtsstand.


13 | Hinweis


Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text

auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher

Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnun-

gen gelten gleichermaßen für alle beiderlei Geschlechter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen  (Stand 3.11.2022)



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