Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 | Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
■ Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertra-
ges.
■ Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzli-
chen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechts-
verordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungs-
ordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages
sind.
■ Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnis-
prüfung, in jedem Fall nach Ablauf von Monaten seit
Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbil-
dungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte
der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach §32 FahrlG
bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat
die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
■ Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages he-
raus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen
oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrer-
laubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule
Ziffer 6 anzuwenden.
2 | Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte ha-
ben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebe-
nen zu entsprechen.
3 | Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung, mit
Ausnahme der Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetra-
ges der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrund-
betrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist
unzulässig.
■ Entgelt für Fahrstunden
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten
Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des prakti-
schen Fahrunterrichts.
■ Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungs-
frist
Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht
einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verstän-
digen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens
2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die
Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe
von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein
Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe ent-
standen.
■ Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
und Leistungen:
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung wer-
den abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfun-
gen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
4 | Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbe-
trag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell veraus-
lagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
■ Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die An-
meldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der
Forderungen verweigern.
■ Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
5 | Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit,
von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt
werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahr-
schüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht in-
nerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Aus-
bildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne
triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederho-
lung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder An-
ordnungen des Fahrlehrers verstößt.
■ Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam,
wenn sie in Textform erfolgt.
6 | Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahr-
schule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahr-
stunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahr-
schüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahr-
schule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der
Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absol-
vierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vor-
geschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorge-
schriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach
der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunter-
richtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach
dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht an-
gefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahr-
schule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag
nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
7 | Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu
sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der
Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon ab-
gewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstun-
densatz berechnet, soweit nichts anderes vereibart ist. Hat
der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu
vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so
ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gut-
zuschreiben.
■ Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten; fällt deshalb
die Fahrstunde aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahr-
schüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten prak-
tischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene
Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um
mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger
zu warten; fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff.
3b Absatz 3 berechnet. Dem Fahrschüler bleibt der Nach-
weis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
8 | Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder ande-
ren berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit
begründet sind.
■ Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallent-
schädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu ent-
richten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
9 | Behandlung von Ausbildungs-
gerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbil-
dungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschau-
ungsmaterials verpflichtet.
10 | Bedienung und Inbetrieb-
nahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahr-
lehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwider-
handlungen können Strafverfolgung und Schadensersatz-
pflicht zur Folge haben.
■ Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Ver-
bindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren,
so muss der Fahrschüler unverzüglich an einer geeigneten
Stelle anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu ver-
ständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benut-
zung zu sichern.
11 | Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn
sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§6 FahrschAusbO).
■ Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zu-
stimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbind-
lich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin,
ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur
Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren ver-
pflichtet.
12 | Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem In-
land, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahr-
schule der Gerichtsstand.
13 | Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text
auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnun-
gen gelten gleichermaßen für alle beiderlei Geschlechter.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 3.11.2022)